Die Hamburger Ausländerbehörde

In den letzten Jahren fand eine Dezentralisierung der Hamburger Ausländerbehörde statt, das heißt, daß einzelne Abteilungen der zentralen Behörde dezentral in die Bezirksämter übernom-men worden sind. Zentral in der Amsinckstraße verblieben sind die Abteilungen Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten und der Abschnitt Rückführungsangelegenheiten.

Der Abschnitt Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten ist zuständig für:

  • Asylantragstellung
  • Umverteilung in andere Bundesländer
  • Verlängerung der Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens

Außerdem gehört zu diesem Abschnitt die Arbeitsgruppe für Aufenthaltsgenehmigungsanträge.

Der Abschnitt Rückführungsangelegenheiten ist zuständig für:

  • Abschiebungshaft, Untersuchungs- und Strafhaft
  • Verbringung in andere Bundesländer
  • für alle Flüchtlinge, die eine Duldung haben und zur Zeit nicht abgeschoben werden können.

Die Dezentralisierung stellt die Umsetzung der 1997 im Koalitionsvertrag beschlossenen Um-strukturierung der Ausländerbehörde dar. Diese wurde mit der Zielsetzung der Vereinfachung von Verwaltungsabläufe und einer humaneren Grundhaltung der Behörde beschlossen. Mit der nun abgeschlossenen Dezentralisierung muß diese Zielsetzung als gescheitert erklärt werden. Gerade in dem zentral verbliebenen Teil der Ausländerbehörde fand eine weitere Auf-gliederung der Verwaltungsabläufe durch Spezialisierung statt, in deren Folge die Zuständigkei-ten permanent wechseln.

Bereits die Dezentralisierung widerspricht einer humaneren Grundhaltung der Behörde, da eine Sortierung der Flüchtlinge stattfand in diejenigen, die in Deutschland bleiben dürfen und fortan in den Bezirksämtern bearbeitet werden und in die Gruppe der Flüchtlinge, deren weiterer Verbleib in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens noch geprüft wird, oder die bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind. Des weiteren wurde von der Abteilung für Rückführungsangelegenheiten allein eine möglichst zügige Abschiebung unter allen Umständen zum einzigen Ziel erklärt, wo-durch eine Prüfung der bestehenden Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen wurde. Auch diese Zielorientierung entspricht nicht der vereinbarten humaneren Grundhaltung der Ausländerbehörde.

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