Über uns

Abschiebung ist eine hoheitliche Maßnahme nach § 49 Ausländergesetz (AuslG). Die Zuständigkeit liegt bei den Ausländerbehörden der Bundesländer. Die Bundespolizei ist im Rahmen einer Abschiebung im Teilbereich des Vollzuges tätig, der als Rückführung bezeichnet wird. Für Flughafendienststellen ist unter Vollzug die Übernahme von den überstellenden Ausländerbehörden bis zum Verbringen auf das Luftfahrzeug zu verstehen. In bestimmten Fällen werden abzuschiebende Ausländer darüber hinaus während des Fluges bis zur Übergabe im jeweiligen Heimatland durch die Bundespolizei und in Einzelfällen durch Beamte der Bundesländer begleitet. Darüber hinaus werden am Flughafen auch Zurückweisungen und Zurückschiebungen durch Beamte der Bundespolizei vollzogen.

Um in der Konzeption einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten, wird bei den Aufgaben der Abschiebungsbeobachtung (siehe Punkt 3) nur noch von „Rückführungen“ bzw. von dem „Rückführungsprozess“ (als Oberbegriff) gesprochen, der sowohl Abschiebungen (§ 49 AuslG) als auch Zurückweisungen (§ 60 AuslG) und Zurückschiebungen (§ 61 AuslG) enthält.

Im Jahr 2006 wurden insgesamt 13060 ausländische Staatsangehörige über bundesdeutsche Flughäfen abgeschoben (nicht enthalten sind Zurückschiebungen und Zurückweisungen). Davon entfielen auf Düsseldorf 2082, Frankfurt 6035 und Hamburg 715. Dazu kommen für Hamburg 185 Zurückschiebungen und 74 Zurückweisungen.

Ziel einer unabhängigen Abschiebungsbeobachtung ist es zunächst, als Ansprechpartner für alle Beteiligten im schwierigen und belastenden Arbeitsfeld Abschiebung/Rückführung zur Verfügung zu stehen. Dazu gehört auch die Unterstützung der Bundespolizei bei der intensiven Betreuung der Rückzuführenden. Die Präsenz eines nicht unmittelbar im Verfahren Eingebundenen bei Einzel- und Sammelabschiebungen kann auch eine deeskalierende/beruhigende Wirkung haben.

Abschiebungsbeobachtung hat darüber hinaus das Ziel, Transparenz in einem nicht allgemein zugänglichen und öffentlich kontrollierten Bereich herzustellen. Dies geschieht durch Mitwirkung, Vermittlung und Berichtspflicht des/der Abschiebebeobachters/in gegenüber einem einzurichtenden Gremium.

Zudem ist dies auf der europäischen Ebene gefordert, zivilgesellschaftliche Gruppen bei der Wahrnehmung menschenrechtlicher Aufgaben zu unterstützen. Kirche versteht sich hier als wichtiger Akteur.

Es ist ein Gremium einzurichten, dem gegenüber die Abschiebungsbeobachtung Berichtspflicht hat. Vierteljährliche Treffen erscheinen sinnvoll.

Die Beiratsmitglieder sollten sachkundig und zur konstruktiven Mitarbeit bereit sein. Vertreter/innen folgender Organisationen/Einrichtungen könnten bspw. beteiligt sein:

  • Evangelische (und Katholische Kirche),
  • Amnesty International,
  • Pro Asyl,
  • Bundesgrenzschutzamt

Gäste können als Expert/innen zu bestimmten Themen eingeladen werden (z.B. Ärzte/innen, Therapeut/innen, Jurist/innen).

Eine endgültige Festlegung der Beiratsmitglieder geschieht mit der Erarbeitung einer Geschäftsordnung.

 

 

 

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